27/2023 | Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt in Kraft
27/2023 | Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt in Kraft
Ab dieser Woche gilt das neue Hinweisgeberschutzgesetz. Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen bereits jetzt eine interne Meldestelle einrichten. Für Betriebe zwischen 50 und 249 Beschäftigte gibt es noch eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Das Gesetz verfolgt das richtige Ziel, Personen, die Missstände und Rechtsverstöße melden, besser zu schützen, ist aber leider wie so häufig schlecht umgesetzt.
Nicht nur wird – im nicht gerade bürokratiearmen Deutschland – deutlich mehr Bürokratie geschaffen, als von der EU-Whistleblower-Richtlinie gefordert, sondern es bestehen auch zahlreiche weitere Mängel. Dass auch anonyme Meldungen bearbeitet werden müssen, ist unnötig aufwändig und durch die zusätzlich notwendigen technischen Vorrichtungen wird mit erheblichen Folgekosten zu rechnen sein. Das ist einmal mehr das völlige Gegenteil, des eigentlich versprochenen „Belastungsmoratoriums“. Zudem ist der geplante Schwellenwert von 50 Mitarbeitern deutlich zu niedrig und die angedrohten Geldbußen viel zu hoch – wenn schon solch kleine Betriebe unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Hier wurde keinerlei Verhältnismäßigkeit bewahrt.
Angesichts der schlechten konjunkturellen Lage sollte die Bundesregierung ihre Gesetze nicht noch unnötig kompliziert und kostenreich für die mittelständischen Unternehmen ausgestalten, sondern sich enger an den Grenzen der EU-Richtlinie orientieren.